Dr. Salfer Rechtsanwalts GmbH

Forderungsmanagement
Mandatsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1.

Diese Bedingungen gelten im Vertragsverhältnis zwischen der Dr. Salfer Rechtsanwalts GmbH, nachfolgend „Salfer“ genannt, und dem Auftraggeber, nachstehend „Mandant“ genannt.

1.2.

Vertragsgegenstand ist das Forderungsmanagement, also die Durchsetzung von Forderungen, auch Inkasso genannt, ferner die Besorgung von Wirtschafts- und Bonitätsauskünften und Anschriftenermittlungen.

§ 2 Auftragserteilung

2.1.

Ein Inkassoauftrag kommt dadurch zustande, dass der Mandant an Salfer eine Forderung zur Durchsetzung übergibt. Einer Auftragsbestätigung durch Salfer bedarf es nicht. Salfer kann die Annahme einzelner Aufträge ohne Begründung ablehnen.

2.2.

Für die Aufträge gelten die Allgemeinen Mandatsbedingungen und Preislisten in den jeweils aktuellen Fassungen, wie sie dem Mandanten bekannt gegeben worden sind.

2.3.

Salfer übernimmt unstrittige und bestrittene Forderungen zur Durchsetzung. Eine Forderung ist bestritten, wenn der Schuldner Einreden oder Einwendungen erhebt, z. B. Mängel, Zahlungen oder Verjährung etc. behauptet.

2.4.

Nicht Gegenstand von Inkassoaufträgen sind abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderungen sowie Forderungen aus Wett- oder Spielgeschäften oder aus sittenwidrigen Verträgen.

2.5.

Der Mandant kann Inkassoaufträge auf jede Weise erteilen, vorrangig per Post, Fax, Email, Internet, Excel-Tabelle etc.. Für größere Auftragsmengen kann Salfer dem Mandanten eine Schnittstelle zu seiner Finanzbuchhaltungs-software liefern.

2.6.

Salfer arbeitet weitgehend papierlos. Eingehende Dokumente werden gescannt und abgelegt. Der Mandant sollte deshalb Originale nur auf Anforderung von Salfer übersenden.

§ 3 Leistungen von Salfer

3.1. Forderungsdurchsetzung

Nach der Auftragserteilung beginnt Salfer unverzüglich mit der Forderungsdurchsetzung. Oberstes Ziel ist die schnelle Erledigung der Forderungen mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen.

3.1.1. Schriftliche und telefonische Mahnungen

Salfer mahnt die Schuldner schriftlich und telefonisch an, um möglichst schnell Zahlungen zu erhalten.

3.1.2. Gerichtliche Mahnverfahren (Mahn- und Vollstreckungsbescheide)

Soweit die außergerichtlichen Maßnahmen nicht erfolgreich sind, leitet Salfer das gerichtliche Mahnverfahren ein und beantragt Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide.

3.1.3. Gerichtliche Klageverfahren

Wenn eine Forderung ernsthaft bestritten wird, oder wenn der Schuldner Einreden oder Einwendungen erhebt, prüft Salfer, ob eine Titulierung sinnvoll ist und führt diese ggf. herbei. Damit kann Salfer seine Vertragsanwälte beauftragen. Zuvor holt Salfer einen Klageauftrag des Mandanten ein.

3.1.4. Zwangsvollstreckung

Aus Titeln betreibt Salfer die Vollstreckung mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (Gerichtsvollzieheraufträge, eidesstattliche Versicherungen, Pfändungen jeder Art, Sicherungshypotheken, Insolvenzanträge etc.).

3.1.5. Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle

Wenn sich ein Schuldner in der Insolvenz befindet, meldet Salfer die Forderung des Mandanten zur Insolvenztabelle an und vertritt den Mandanten im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

3.1.6. Adressermittlungen

Ist der Schuldner unbekannt verzogen, sucht Salfer ihn mit Hilfe von professionellen Ermittlungsdiensten in ganz Europa.

3.1.7. Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte

Vor kostenträchtigen Maßnahmen checkt Salfer mit Hilfe von Auskunfteien die wirtschaftliche Situation des Schuldners.

3.2. Nicht einbringliche Forderungen

Wenn sich eine Forderung als nicht einbringlich herausstellt, beendet Salfer das Inkassoverfahren inkl. Zwangsvollstreckung. Eine Forderung ist insbesondere nicht einbringlich, wenn sich der Schuldner in der Insolvenz befindet, der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die erkennbaren sinnvollen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, der Schuldner trotz eines Versuches der Adressermittlung nicht aufzufinden ist, eine Bonitätsauskunft harte Negativmerkmale ergeben hat, aus anderen Gründen weitere Inkassomaßnahmen nicht aussichtsreich erscheinen, der weitere Inkassoaufwand im Verhältnis zur Forderungshöhe unangemessen ist. Auf Wunsch des Mandanten setzt Salfer die Beitreibungstätigkeit gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung fort.

3.3. Langzeitüberwachung

Nicht einbringliche Forderungen nimmt Salfer nach sachgerechtem Ermessen in die Langzeitüberwachung und veranlasst sporadische Inkassomaßnahmen, Bonitätsprüfungen, Anschriftenermittlungen, Anmeldungen zur Insolvenztabelle, Prüfung von Restschuldbefreiungen etc. Die Langzeitüberwachung dauert bis zur vollständigen Erledigung der Forderung, max. bis zur Verjährung oder Restschuldbefreiung des Schuldners.

3.4. Auswahl der Beitreibungsmaßnahmen

Salfer entscheidet nach sachgerechtem Ermessen, ob und welche Beitreibungsmaßnahmen notwendig sind und wann und mit welchem Inhalt sie veranlasst werden. Salfer ergreift grundsätzlich diejenigen Maßnahmen, die am ehesten und schnellsten einen wirtschaftlich sinnvollen Erfolg versprechen. Salfer wird nicht solche Maßnahmen treffen, die wahrscheinlich fruchtlos sind oder deren Aufwand unangemessenen hoch ist.

3.5. Zahlungsvereinbarungen

Salfer ist berechtigt, nach sachgerechtem Ermessen mit den Schuldnern Stundungen und Ratenzahlungen zu vereinbaren und auf einzelne Forderungen zu verzichten oder die Beitreibungstätigkeit einzustellen, wenn und soweit keine erkennbare Möglichkeit besteht, mit wirtschaftlich sinnvollem Aufwand ein besseres Ergebnis zu erreichen.

3.6. Berichte/Reporting

Salfer stellt dem Mandanten während der Vertragsbeziehung auf Wunsch einen online-Zugang zur Verfügung. Darin sind die aktuellen Forderungen und Sachstände erkennbar.

§ 4 Pflichten des Mandanten

4.1.

Der Mandant wird Salfer die zur Erfüllung der Aufträge notwendigen Daten und Unterlagen korrekt übermitteln.

4.2.

Nach Auftragserteilung erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen ausschließlich zwischen Salfer und dem Schuldner. Der Mandant leitet bei ihm eingegangene Nachrichten des Schuldners sofort an Salfer weiter.

4.3.

Der Mandant teilt Salfer unverzüglich mit, wenn bei ihm Zahlungen vom Schuldner eingegangen sind, oder wenn der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebt.

4.4.

Alle Informationen über den Schuldner oder sonstige Verfahrensbeteiligte, die Salfer dem Mandanten übermittelt, sind ausschließlich für den Mandanten bestimmt und von ihm gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vertraulich zu behandeln.

4.5.

Während des Auftrages ist der Mandant verpflichtet, die Forderung nicht anderweitig einziehen zu lassen. Ansonsten haftet er für den entgangenen Gewinn von Salfer.

§ 5 Vergütung von Salfer

5. Preisliste

Die Vergütung der Inkassoleistungen von Salfer ergibt sich aus der vereinbarten und der jeweils aktuellen und dem Mandanten bekannt gegebenen Preisliste.

5.2. Inkasso und Zwangsvollstreckung

Salfer verlangt vom Schuldner neben der Forderung des Mandanten auch die Erstattung der RVG-Vergütung. Bei Erfolg ist der Vergütungsanspruch von Salfer gegen den Mandanten damit erledigt, so dass dieser keine zusätzliche Vergütung an Salfer zu zahlen hat. Wenn der Schuldner aber keine Zahlung leistet und sich die Forderung als uneinbringlich erweist, zahlt der Mandant an Salfer die vertraglich vereinbarte Vergütung; Salfer erhebt vom Mandanten grundsätzlich keine Abschläge.

5.3. Mahn- und Vollstreckungsbescheide

Salfer fordert vom Schuldner die RVG-Vergütung für Mahn- und Vollstreckungsbescheide. Soweit er zahlt, ist der Mandant entlastet. Andernfalls zahlt der Mandant die vereinbarte Teilvergütung und tritt für einen solchen Fall schon jetzt seinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner unwiderruflich an Salfer ab. Er verpflichtet sich, die Abtretung auf Wunsch von Salfer zu wiederholen und zu konkretisieren.

5.4. Gerichtliche Klageverfahren

Für gerichtliche Klageverfahren zahlt der Mandant die RVG-Vergütung. Wenn er das Klageverfahren verliert, muss er auch die Kosten des gegnerischen Anwalts zahlen. Soweit er gewinnt, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner, den Salfer für ihn einfordert.

5.5. Auslagen

Salfer verauslagt im außergerichtlichen Bereich für den Mandanten die Kosten für Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Anschriftenermittlungen etc. und fordert eine Erstattung vom Schuldner. Sofern dieser nicht zahlt, trägt der Mandant die Auslagen.

5.6. Langzeitüberwachung

In der Langzeitüberwachung arbeitet Salfer auf eigenes Risiko. Nur wenn der Schuldner zahlt, bekommt Salfer eine Vergütung, nämlich aus den erfolgreich beigetriebenen Beträgen zunächst die verauslagten Beträge, dann das RVG-Honorar und aus dem Restbetrag das prozentuale Erfolgshonorar.

5.7. Umsatzsteuer

Wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, trägt er die auf die Tätigkeit von Salfer gegenüber dem Schuldner anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.

5.8. Einseitige Beendigung oder Einschränkung des Auftrags durch den Mandant

Die Kündigung eines Inkassoauftrages durch den Mandanten (aus Kulanz gegenüber dem Schuldner oder aus unternehmerischen Gründen) gilt als erfolgreiche Beitreibung von Salfer in Höhe der im Kündigungszeitpunkt offenen Forderung. Dasselbe gilt für Forderungsverzichte und Gutschriften, die der Mandant selbst dem Schuldner erteilt, in Höhe des Verzichts bzw. der Gutschrift. Dann zahlt der Mandant an Salfer die Vergütung, die sonst der Schuldner hätte zahlen müssen.

5.9. Auslandsinkasso

Die Preise für im Ausland durchzusetzende Forderungen müssen gesondert vereinbart werden.

§ 6 Zahlungen der Schuldner

6.1.

Salfer zieht die Forderungen nebst Zinsen und Kosten auf ein Inkasso-Sonderkonto ein und zahlt die Guthaben der Mandanten grundsätzlich einmal monatlich aus.

6.2.

Salfer bucht die eingegangenen Beträge nach § 367 BGB (erst Kosten und Auslagen, dann Zinsen, dann Hauptforderung). Ferner behält Salfer die Umsatzsteuer auf die Gebühren ein, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

6.3.

Wenn der Schuldner nach Auftragserteilung direkt an den Mandanten zahlt, trägt dieser die Vergütung so, wie Salfer sie ansonsten der Zahlung entnommen hätte.

§ 7 Haftungsbeschränkungen in der Forderungsdurchsetzung

7.1.

Salfer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Einzelfall auf das 5-fache der Hauptforderung des Mandanten gegen den Schuldner beschränkt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.

7.2.

Wenn eine Forderung des Mandanten verjährt, haftet Salfer für die Verjährungsfolgen nur, wenn die Forderung mindestens sechs Wochen vor der Verjährung an Salfer zur Einziehung übergeben wurde, und wenn eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme unter Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nach sachgerechtem Ermessens angesichts der Forderungshöhe sowie der Beitreibungschancen, der Beitreibungskosten sowie der Beitreibungsdauer sinnvoll gewesen wäre.

7.3.

Salfer haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der im Rahmen der Forderungsdurchsetzung von dritter Seite bezogenen Auskünfte (Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte, Anschriftenermittlungen, Registermeldungen etc.).

§ 8 Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte, Anschriftenermittlungen

8.1.

Neben der Forderungsdurchsetzung vermittelt Salfer Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte von Auskunfteien sowie Anschriftenermittlungen an die Mandanten. Dazu stellt Salfer den Mandanten eine Plattform zur Verfügung, mit der sie Recherchen in den Datenbanken externer Anbieter (Auskunfteien) durchführen können.

8.2.

Salfer ist insoweit nur als Informationsvermittler tätig. Die Rechercheergebnisse werden von Salfer nicht gespeichert. Salfer und die Auskunfteien haben im Regelfall keine eigenen Kenntnisse von Existenz oder Identität der bei den Mandanten gespeicherten Personen. Diesen obliegt in jedem Einzelfall die Prüfung der Identität zwischen der angefragten Person und derjenigen, für die Daten übermittelt werden.

8.3.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass der Empfänger ein berechtigtes Interesse an den Daten glaubhaft dargelegt hat. Ein berechtigtes Interesse besteht z.B., wenn er vor einem konkreten Vertragsabschluss eine Bonitätsauskunft über seinen zukünftigen Vertragspartner benötigt, um das Bonitätsrisiko besser abschätzen zu können. Er darf daher eine Bonitätsauskunft nur bei Vorliegen dieses Interesses anfordern und muss die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses angeben. Salfer ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargelegte Interesse der Mandanten zu überprüfen und hierfür gegebenenfalls auch schriftliche Nachweise zu verlangen. Die Mandanten sind verpflichtet diese Unterlagen vom Zeitpunkt der Bonitätsanfrage an mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie dürfen die erhaltenen Daten ausschließlich für eigene Zwecke zum Antragszeitpunkt nutzen und nicht an Dritte weitergeben, anderenfalls können sie sich strafbar machen (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG). Nach Ablauf der zulässigen Speicherdauer müssen sie die Daten löschen. Daten aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen sie nur dazu verwenden, wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die ihnen daraus entstehen können, dass ihre Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

8.4.

Salfer und die Auskunfteien übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Salfer und die Auskunfteien auf Ersatz von Schäden materieller oder ideeller Art durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Salfer oder der Auskunfteien kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Salfer weist darauf hin, dass wegen der Abhängigkeit der Datenlieferung von Ämtern, Redaktionen und anderen primären Datenerfassern an die Datenbankersteller und Datenbankhosts sowie wegen der Dauer der Einpflegung von Daten das Recherche-Ergebnis nicht den tagesaktuellen Stand bei Ämtern, beispielsweise Amtsgerichten, Presseredaktionen oder Unternehmen widerspiegelt.

§ 9 Sonstiges

9.1.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Syke.

9.2.

Änderungen, Konkretisierungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen sind nur in Textform wirksam.

9.3.

Sollten eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die entstandene Lücke ist durch Auslegung so zu füllen, wie es der gewollten Vereinbarung am nächsten kommt.

Stand: 01.06.2011
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